Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Mietvertragsbedingungen Stand Januar 2017

§ 1 Mietsache

Gegenstand der Nutzungsvereinbarung  ist die Vermietung eines Caravans / Wohnwagens.

§ 2 Mietzins

Der Mietzins sowie die Zahlungsweise werden im Mietvertrag / Rechnung geregelt. Erst nach Eingang der Anzahlung gilt der Vertrag als geschlossen und der Wohnwagen wird vertragsgemäß bereitgehalten. Sollte, aus welchen Gründen auch immer, eine Zahlung nicht erfolgen wird der Wohnwagen nicht ausgehändigt.

§ 3 Kaution und Versicherung

(1) Die Kaution für die Mietsache beträgt 1.000 EUR und ist bei Übergabe in bar zu entrichten. Am Ende des Mietzeitraumes erhält der Mieter die Kaution zurück, wenn kein Grund für die Einbehaltung oder Verrechnung der Kaution wegen Pflichtverletzung, z.B. Beschädigung der Mietsache, besteht. Der Wohnwagen ist als Selbstfahrervermiet-Anhänger Vollkasko versichert. Die Selbstbeteiligung beträgt 1.500 EUR und die Teilkasko 500 EUR.

(2) Wird eine zusätzliche URLAUBS-SCHUTZ-VERSICHERUNG (z.B. MMV 10,90 € / Tag) des Mieters abgeschlossen werden alle Schadensersatzansprüche aus der Kautions-Versicherung der Miet-Mobil-Versicherungsservice GmbH & Co. KG an den Vermieter abgetreten. Die Kaution und Selbstbeteiligung beläuft sich dann im anerkannten Schadensfall nur noch auf 200 EUR für den Mieter, inkl. Reiserücktrittskostenversicherung sowie Mietausfall-, Mietabbruch- und eine Inhaltsversicherung für Ihr Gepäck.

KFZ-Haftplicht: mit 100 Mio. EUR Versicherungssumme pauschal bei Personen, Sach- und Vermögensschäden (Personenschäden bis 15 Mio. EUR je geschädigte Person)

§ 4 Haftung und Pflichten des Mieters

(1)  Der Mieter verpflichtet sich, den Wohnwagen sorgfältig zu behandeln, die Hinweise zur sachgemäßen Benutzung gemäß übergebener Gebrauchsanweisung zu beachten und den Wohnwagen nur demgemäß einzusetzen. Bei Unklarheiten hat er sich vor Inbetriebnahme oder Nutzung des Wohnwagens gegebenenfalls beim Vermieter über die sachgemäße Benutzung zu informieren.

(2)  Rauchen im Wohnwagen ist untersagt. Haustiere sind im Wohnwagen nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen werden mit einer Clean-Gebühr von 150 Euro berechnet.

(3)  Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Wohnwagen, die durch Verletzung der ihm obliegenden Obhut- und Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden. Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Dies gilt insbesondere für Verschleißteile.

(4)  Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen Mangel am Wohnwagen unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Soweit der Vermieter aus diesem Grunde keine Abhilfe schaffen kann, haftet der Vermieter nicht für Schäden, die aufgrund des Mangels am Wohnwagen oder an anderen Sachen entstehen.

(5)  Eine Untervermietung ist nicht gestattet. Der Mieter ist verpflichtet, den Wohnwagen am Ende des Mietzeitraumes dem Vermieter in dem Zustand zurückzugeben, in dem er ihn vom Vermieter erhalten hat. Soll heißen, der Mieter gibt den Wohnwagen sauber und gebrauchsfertig zurück. Dabei ist neben der Innenreinigung insbesondere die Toilette und das Bad zu reinigen. Sollte die Toilette vom Vermieter gereinigt werden müssen, werden dafür 50 Euro von der Kaution einbehalten. Sollte es erforderlich sein, die Innenreinigung (inkl. Bad und Kühlschrank) vom Vermieter durchzuführen, werden dafür ab 80 Euro, bei der Außenreinigung normal ab 50 Euro von der Kaution einbehalten. Gibt der Mieter den Wohnwagen nicht wie vereinbart zurück, so kann der Vermieter für die Dauer der Vorenthaltung die Miete als Entschädigung verlangen, die gemäß der Preisberechnung im Mietvertrag / Rechnung für den zusätzlichen Zeitraum zu zahlen gewesen wäre. Die Geltendmachung weiter gehenden Schadensersatzes bleibt hiervon unberührt.

(6)  Der Mieter verpflichtet sich dem Vermieter je eine Kopie seines Personalausweises und Führerscheines spätestens zum Zeitpunkt der  Übergabe des Wohnwagens auszuhändigen.

§ 5 Pflichten des Vermieters

(1)   Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Wohnwagen für den vereinbarten Zeitraum in einem Zustand, der die uneingeschränkte Nutzung ermöglicht, zu überlassen. Er versichert, dass er zur Vermietung des Wohnwagens berechtigt ist.

(2)   Der Vermieter hat den Wohnwagen zu Beginn des Mietzeitraumes zur Abholung bereitzuhalten. Er ist nicht verpflichtet, den Wohnwagen an einen anderen Ort als seinen Wohn- bzw. Geschäftsort zu versenden. Wird dies dennoch verlangt, so geschieht dies auf Kosten und Gefahr des Mieters.

(3)   Der Vermieter verpflichtet sich die persönlichen Daten des Mieters nur zu Mietzwecken zu verwenden und sofort nach Ende der Mietzeit zu vernichten.

§ 6 Vertragslaufzeit und Stornierung

Der Vertrag wird auf die im Mietvertrag / Rechnung bestimmte Zeit geschlossen und ist vor Ablauf der Zeit von keiner Partei ordentlich kündbar. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

Im Falle einer Stornierung werden folgende Stornogebühren fällig:

  • bis 60 Tage vor Reiseantritt 40% des Mietzins
  • bis 30 Tage vor Reiseantritt 60% des Mietzins
  • bis 14 Tage vor Reiseantritt 100% des Mietzins

Durch Abschluss des Urlaubs-Schutz-Paket oder einer Reiserücktrittskostenversicherung können diese Kosten bei Vorliegen eines wichtigen Grundes rückerstattet werden.

§ 7 Unfälle und Schäden

(1) Im Falle eines Verkehrsunfalles eines Vormieters, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Wohnwagens nicht wesentlich einschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.

(2) Bei Unfällen und Schäden an der Mietsache (auch ohne Fremdbeteiligung), Vandalismus, Brand, Einbruch oder Diebstahl hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuziehen und für die Aufnahme des Unfalls bzw. Schadenhergangs zu sorgen. Der Mieter darf bei jeglichen Unfallschäden keinerlei gegnerische Ansprüche in irgendeiner Form anerkennen. Nichtbeachtung der vorgenannten Vorschriften lassen den Mieter für alle Schäden persönlich und unbeschränkt haften. Bei Unfällen ist zusätzlich ein Unfallmeldeformular (liegen im Wohnwagen bereit) mit den Aussagen der Unfallbeteiligten bei der Rückgabe vorzulegen. Aussagekräftige Fotos sind wünschenswert und bei der Regulierung hilfreich. Der Mieter ist verpflichtet den Vermieter innerhalb von 24 Stunden über den Schaden zu benachrichtigen (per eMail oder Telefon) und innerhalb von 48 Stunden nach der Rückgabe der Mietsache einen ausführlicher Unfall- und Schadensbericht zukommen zu lassen. Bei Unfällen mit Fremdbeteiligung im Straßenverkehr sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen sowie Namen und Anschriften der Fahrer und ggf. der Zeugen festzuhalten um bei Bedarf diese an den Vermieter zu übergeben.

§ 8 Haftung des Vermieters:

(1) Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Wohnwagen vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall, Schaden oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

(2) Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. (1) sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund ausgeschlossen. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzu-zahlen. Ein darüber hinausgehender Schadenersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter ist ausgeschlossen.

(3) Der Vermieter haftet nicht für Schäden des Mieters oder Beifahrer und Mitbenutzer, es sei denn dem Vermieter ist eine für den Schaden ursächliche grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweise vorzuwerfen.

(4) Der Vermieter haftet nicht für die im Wohnwagen verbliebenen Wertgegenstände während der gesamten Mietdauer und für vergessene Gegenstände nach Rückgabe.

§ 8 Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Dresden.

§ 9 Salvatorische Klausel

Die Unwirksamkeit einer der vorstehenden Bestimmungen berührt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung soll die Regelung treten, die der unwirksamen Regelung bei wirtschaftlicher Betrachtung am nächsten kommt.